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EU-Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch

Aktuelles

Teilnehmende für das Schuljahr 2024/2025 veröffentlicht

Für das neue Schuljahr konnten insgesamt 478 Einrichtungen zugelassen werden. Die Zulassung der Einrichtungen erfolgte in Abhängigkeit vom verfügbaren Budget durch ein computergestütztes Zufallsverfahren separat für jede Produktgruppe. Es ist daher möglich, dass Schulen, die sich für beide Produktgruppen beworben haben, nur für eine Produktgruppe zugelassen wurden.

Alle Einrichtungen, die sich beworben haben und jetzt nicht berücksichtigt werden konnten, verbleiben auf einer Warteliste. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt Mittel freigesetzt werden, können weitere Einrichtungen entsprechend der Reihenfolge der Zufallsauswahl zugelassen werden.

Stand des Zulassungsverfahrens

Produktguppe Anzahl der Bewerbungen Anzahl zugelassener Einrichtungen
Obst/Gemüse 602 300
Milch 1015 195

Abschluss Liefervereinbarung

Alle zugelassenen Einrichtungen können ab sofort eine Liefervereinbarung mit einem in Sachsen zugelassenen Lieferanten abschließen. Die Liste der zugelassenen Lieferanten ist auf dieser Seite veröffentlicht.

Die Liefervereinbarungen müssen vom Lieferanten zusammen mit dem Antrag auf Bewilligung bis spätestens 14. Juni 2024 im LfULG eingereicht werden, damit die Belieferung pünktlich zum 1. August (Kinderkrippe/Kindergarten) bzw. zum Schuljahresbeginn (Schulen) starten kann.

Einrichtungen, von denen bis zum 23. August 2024 keine Liefervereinbarung vorliegt, wird die Zulassung entzogen, um anderen Einrichtungen die Teilnahme zu ermöglichen.

Nachweis der durchgeführten begleitenden pädagogischen Maßnahmen für das Schuljahr 2023/2024 bis zum 31.Mai 2024 beim LfULG einreichen

Dieser Nachweis ist die Voraussetzung für die erneute Teilnahme am EU-Schulprogramm.

 

Begleitende pädagogische Maßnahmen

Einrichtungen, die am EU-Schulprogramm teilnehmen, sind verpflichtet, mindestens eine begleitende pädagogische Maßnahme pro Schuljahr (Grund- und Förderschulen: alle Klassen; Kinderkrippen/Kindergärten: pro Einrichtung) durchzuführen. Dazu können in der Einrichtung eigene pädagogische Maßnahmen konzipiert und durchgeführt oder Angebote bzw. Materialien externer Anbieter genutzt werden. Die Angebote externer Anbieter sind meist kostenpflichtig. Die Durchführung der Maßnahme ist in der Einrichtung durch Vermerke, Klassenbucheinträge, Rechnungen o. ä. zu dokumentieren. Die Durchführung ist gegenüber dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie auf dem bereitgestellten Nachweis zu bestätigen.

Was sind die Ziele des EU-Schulprogramms?

Ziel des EU-Schulprogrammes ist es, durch ein regelmäßiges Angebot in sächsischen Kinderkrippen und Kindergärten sowie Grund- und Förderschulen den Verzehr und die Akzeptanz von Obst, Gemüse und Milch bei Kindern zu erhöhen. Mit einer kostenlosen Extra-Portion Obst, Gemüse und Milch soll Kindern gesunde Ernährung schmackhaft gemacht werden. Begleitende pädagogische Maßnahmen wie zum Beispiel Bauernhofbesuche oder thematische Projekttage sollen gleichzeitig das Wissen über die Produkte und deren Herkunft sowie die Kompetenzen der Kinder im Umgang mit den Produkten fördern.

Wer kann am EU-Schulprogramm teilnehmen?

Zielgruppen des EU-Schulprogrammes sind Kinder in:

  • Kinderkrippen und Kindergärten (auch Tagesmütter)
  • Grund- und Förderschulen der Klassenstufen 1 bis 4 (Förderschulen für geistig Behinderte: Grund- und Mittelstufe)

Teilnahmeberechtigt sind alle Kinder, die zum Schuljahresbeginn 2024/2025 (Kitas: zum 1. August 2024) in diesen Einrichtungen registriert sind bzw. eine Platzzusage haben.

Nicht teilnahmeberechtigt sind Kinder in Horten, Oberschulen und Gymnasien.

Grund- und Förderschulen können wahlweise Obst, Gemüse und/oder Milch beziehen. Für Kinderkrippen und Kindergärten steht ausschließlich die Produktgruppe Milch zur Verfügung.

Was bedeutet die Teilnahme am EU-Schulprogramm für die Einrichtungen?

Alle zugelassenen Einrichtungen können regelmäßig von einem zugelassenen Lieferanten mit kostenlosen Produkten (Milch und/oder Obst, Gemüse) beliefert werden. Die Suche nach einem geeigneten Lieferanten sowie die Organisation vor Ort liegen in Verantwortung der Einrichtungen. Um die Wirksamkeit des Programmes zu erhöhen, sind in den Einrichtungen begleitende pädagogische Maßnahmen durchzuführen.

Wer kann die Einrichtungen mit Obst, Gemüse und Milch beliefern?

Die Belieferung mit Obst, Gemüse und Milch kann u. a. durch Direktvermarkter, Einzel-/Großhändler oder Molkereien erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Lieferant vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) zugelassenen ist. Alle zugelassenen Lieferanten werden auf dieser Internetseite veröffentlicht.

Für die gelieferten Produkte bekommt der Lieferant auf Antrag einen festgelegten Pauschalpreis vom LfULG erstattet.

Welche Produkte werden gefördert?

Förderfähige Produkte im Rahmen des EU-Schulprogrammes sind frisches und unverarbeitetes Obst und Gemüse sowie Trinkmilch, konventionell oder ökologisch erzeugt. Milchmischgetränke mit Zusatz von Zucker, Kakao, Farb- und Geschmacksstoffen sind ausgeschlossen.

Produkte, die über das EU-Schulprogramm geliefert werden, sind für die Einrichtungen kostenlos. Die Abrechnung erfolgt zwischen Lieferant und dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

Anzahl förderfähige Portionen/Mengen je Abrechnungszeitraum 2023/2024

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